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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 686 BGB – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

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