Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 650s BGB – Teilabnahme
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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