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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 650s BGB – Teilabnahme

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

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