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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 650d BGB – Einstweilige Verfügung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

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