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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 599 BGB – Haftung des Verleihers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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„Was regelt § 599 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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