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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 600 BGB – Mängelhaftung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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