Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 600 BGB – Mängelhaftung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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