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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 556f BGB – Ausnahmen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 556f BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 556f BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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