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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 555f BGB – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  • 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
  • 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  • 3. künftige Höhe der Miete.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 555f BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 555f BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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