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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 51 BGB – Sperrjahr

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

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