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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 50a BGB – Bekanntmachungsblatt

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 50a BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 50a BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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