Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 472 BGB – Mehrere Vorkaufsberechtigte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 472 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 472 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten