Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 470 BGB – Verkauf an gesetzlichen Erben
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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