Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 465 BGB – Unwirksame Vereinbarungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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