Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 430 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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