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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 430 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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