Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 43 BGB – Entziehung der Rechtsfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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