Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 373 BGB – Zug-um-Zug-Leistung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 373 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 373 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten