Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 335 BGB – Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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