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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2346 BGB – Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

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