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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2297 BGB – Rücktritt durch Testament

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

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