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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

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