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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2231 BGB – Ordentliche Testamente

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

  • 1. zur Niederschrift eines Notars,
  • 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

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„Was regelt § 2231 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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