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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2160 BGB – Vorversterben des Bedachten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2160 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2160 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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