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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2159 BGB – Selbständigkeit der Anwachsung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

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