Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2159 BGB – Selbständigkeit der Anwachsung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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