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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2161 BGB – Wegfall des Beschwerten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

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