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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2148 BGB – Mehrere Beschwerte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

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