Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1971 BGB – Nicht betroffene Gläubiger

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1971 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1971 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten