Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1970 BGB – Anmeldung der Forderungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1970 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1970 BGB? Zitiere den Wortlaut.“