Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1957 BGB – Wirkung der Anfechtung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1957 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1957 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten