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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

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