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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1867 BGB – Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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