Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1866 BGB – Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.

(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1866 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1866 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten