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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1852 BGB – Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

  • 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
  • a) ein Erwerbsgeschäft oder
  • b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,

erwirbt oder veräußert,

  • 2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
  • 3. zur Erteilung einer Prokura.

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