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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1848 BGB – Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

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