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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1847 BGB – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

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