Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1847 BGB – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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