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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1842 BGB – Voraussetzungen für das Kreditinstitut

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

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