Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1842 BGB – Voraussetzungen für das Kreditinstitut
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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