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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1715 BGB – Beendigung der Beistandschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

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