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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1714 BGB – Eintritt der Beistandschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

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