Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1716 BGB – Wirkungen der Beistandschaft
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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