Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 170 BGB – Wirkungsdauer der Vollmacht
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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