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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 170 BGB – Wirkungsdauer der Vollmacht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

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