Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1645 BGB – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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