Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 160 BGB – Haftung während der Schwebezeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 160 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 160 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten