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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 153 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

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