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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1470 BGB – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

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