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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1428 BGB – Verfügungen ohne Zustimmung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

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