Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1312 BGB – Trauung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1312 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1312 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten