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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1307 BGB – Verwandtschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

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