Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1306 BGB – Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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