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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1304 BGB – Geschäftsunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1304 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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