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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1290 BGB – Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

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