Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1290 BGB – Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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