Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1278 BGB – Erlöschen durch Rückgabe
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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