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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1278 BGB – Erlöschen durch Rückgabe

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.

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