Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1224 BGB – Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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