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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1224 BGB – Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

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